Schimmel, undichte Fenster oder kaputtes Dach – all das und vieles mehr sind Gründe für den Anspruch auf Instandhaltung seitens des Vermieters. Wir klären über die wichtigsten Renovierungsansprüche auf.
Unterscheidung Renovierung und Modernisierung
Bei einem Instandhaltungsanspruch muss zwischen einer gewünschten oder notwendigen Renovierung differenziert werden. Die Kosten für einen neuen Boden beispielsweise, der Ihnen aus rein ästhetischen Gründen nicht gefällt, müssen nicht von Ihrem Vermieter übernommen werden. Die Kosten für die Instandhaltung eines mit schimmelbefallendem Zimmer müssen allerdings vom Vermieter getragen werden. Der Grund: bei gesundheitsgefährdenden Zuständen in der Wohnung ist der Vermieter dazu verpflichtet diese Schäden zu beseitigen, damit der Mieter die Wohnräume weiterhin uneingeschränkt nutzen kann.
In diesen Fällen steht Ihnen ein Renovierungsanspruch zu
Mit der Zahlung der Kaltmiete hat der Mieter Anspruch darauf die Wohnung zu nutzen. Auch wenn es gesetzlich keine genauen Angaben gibt, wann der Mieter von Vermieter eine Instandhaltung der einzelnen Mietgegenständen fordern kann, gibt es doch einige Beispiele, bei dem die Verhältnismäßigkeit nach einer Renovierung gegeben ist.
Beispielsweise beim Fußboden. Ob Teppichboden, Fliesenboden oder Laminat – wenn der Boden zu abgenutzt ist und dadurch ebenfalls Verletzungsgefahr herrscht, hat der Vermieter in der Regel die Pflicht diesen zu erneuern. Oder etwa einen Handwerker zu beauftragen, die Mängel zu beseitigen. Die Ausnahme: der Mieter ist selbst für die Abnutzung bzw. den Schaden durch sein eigenes Handeln verantwortlich. Dieselbe Regelung gilt auch für die Instandhaltung des Bades. Auch hier können sich mit der Zeit Gebrauchsspuren bemerkt machen. Beispielsweise kaputte Fliesen, ein rostiger Wasserhahn oder sogar Schimmel. Auch in diesen Fällen muss der Vermieter die Schäden im Bad beseitigen und dafür die Kosten tragen. Ein weiteres Beispiel: eine kaputte Heizung. Gerade im Herbst oder Winter ist ein funktionstüchtiger Heizkörper wichtig. Wenn dieser nicht richtig heizt, müssen Sie dies Ihrem Vermieter mitteilen. Dieser ist im nächsten Schritt dazu verpflichtet einen Handwerker zu beauftragen und ggf. die Heizkörper austauschen zu lassen.
Wussten Sie, dass Sie bei Renovierungsansprüchen auch selbst Hand anlegen und die Mängel beseitigen können? Wenn Sie dies mit Ihrem Vermieter absprechen können Sie Ihr Arbeitsmaterial - und aufwand sowie den Ihrer Helfer Ihrem Vermieter nachträglich in Rechnung stellen. Bei Baumärkten wie Poco gibt es eine große Auswahl an Handwerkermaterial sowie Zubehör.
Wann steht dem Mieter keine Instandhaltung zu?
Wenn Sie bei der Wohnungsbesichtigung bzw. vor dem Einzug Mängel an der Wohnung feststellen, müssen diese in dem Wohnungsübergabeprotokoll festgehalten werden. Vor dem Einzug hat der Vermieter noch die Möglichkeit Schäden zu beseitigen oder eine Mietminderung vornehmen. Falls Sie also die sichtbaren Mängel, wie beispielsweise abgeblätterter Putz, der bereits vor dem Einzug bestand, stört, müssen Sie diesen selbst beseitigen.
Zusätzlich dazu können Sie keine Renovierung von Ihrem Vermieter einfordern, wenn Sie für die Schäden selbst verantwortlich sind. Beispielsweise ein Brandloch oder Flecken an der Wand müssen vom Mieter selbst entfernt werden.
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