Kleinreparatur

Definition: Das Beheben kleinerer Schäden an Einrichtung in der Mietwohnung

 

Erklärung

Normalerweise liegt die Verpflichtung, ein Mietobjekt in einem ordentlichen Zustand zu erhalten, laut Gesetz, beim Vermieter. Einzig Schönheits- und Kleinreparaturen können auf den Mieter umgewälzt werden. Das allerdings muss dann im Mietvertrag so festgelegt werden – wie auch die Obergrenze an Geld im Jahr und bei einzelnen Reparaturen. Typischerweise fallen bspw. Glühbirnen, Türgriffe, Lichtschalter, Wasserhähne usw. in die Kategorie Kleinreparatur. Diese sind also vom Mieter selbst auszuführen. Im Einzelfall sind 75 € bis 100 € als angemessen zu betrachten, im Jahr zwischen 6-10 % der Jahreskaltmiete. Im Zweifelsfall ist die Reparatur mit dem Vermieter abzuklären. Übersteigt sie die vertragliche Regelung, so hat der Vermieter die Kosten selbst zu tragen.

 

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