Bezüglich der Courtage für den Makler gibt es gesetzlich festgelegte Regeln. Es wird darin unterschieden, ob es sich um eine Kaufimmobilie oder einer Mietimmobilie handelt. Kommt es zu keinem Vertragsabschluss, hat der Makler keinen Anspruch auf eine Provision.
Wer übernimmt die Kosten bei einer Vermietung?
Für die Courtage bei Vermietung einer Immobilie gilt seit 2015 das Bestellerprinzip, sprich wer den Makler beauftragt muss ihn bezahlen. Reagiert ein potenzieller Mieter auf ein Angebot eines Maklers und entscheidet sich für die Immobilie, muss er die Provision nicht zahlen. Dieser Pflicht muss der Vermieter nachkommen. Der Vermieter kann die Courtage für den Makler nicht nachträglich vom Mieter zurückfordern, oder anderweitig umlegen. Wie hoch die Provision des Maklers ausfallen darf, ist bei der Vermietung einer Immobilie ebenfalls klar festgelegt. Das Wohnraumvermittlungsgesetz besagt, dass die Höhe der Provision die Summe aus zwei Nettokaltmieten zuzüglich Steuern nicht überschreiten darf.
Wer übernimmt die Kosten bei einem Verkauf?
Beim Verkauf einer Immobilie gilt das Bestellerprinzip nicht. Derjenige, der den Makler beauftragt, muss nicht zwingend die Courtage für den Makler bezahlen. Ebenfalls gilt das Bestellerprinzip bei Vermietung einer gewerblichen Immobilie nicht. Die Verteilung der Provision ist von dem jeweiligen Bundesland abhängig. In manchen Bundesländer wird die Courtage zwischen Verkäufer und Käufer aufgeteilt. In anderen Bundesländer trägt der Käufer die kosten alleine. Ein weiterer großer Unterschied zu einer Vermietung ist, dass bei einem Kauf keine Grenze gesetzt ist, wie hoch die Provision für den Makler ausfallen darf.