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Gartennutzung- was gibt es zu beachten?

Der Mieter hat erst das Recht auf eine Gartennutzung, wenn diese vertraglich festgehalten ist. Wenn im Mietvertrag keine Vereinbarung festgelegt wurde, darf der Mieter den Garten nicht mitbenutzen. Oftmals kommt es vor, dass der Mieter in der Erdgeschosswohnung den Garten alleine nutzt. Diese Situation ist erst zulässig, wenn dies im Vertrag steht.

Wer muss den Garten pflegen? - Vermieter oder Mieter

Wer den Garten pflegen und instandhalten muss, ist in der Regel ebenfalls vertraglich festgelegt. Ist dies nicht der Fall, ist der Hauseigentümer für die Pflege zuständig. Ist im Mietvertrag festgelegt, dass bei einer Gartennutzung die Pflege Mietersache ist, ist dieser für das Unkraut rupfen, Rasen mähen und im Herbst das Laub zusammenkehren zuständig. Das Fällen von Bäumen oder das Düngen und Vertikutieren des Rasens gehören nicht zu der Gartenpflege. Der Mieter muss dieser Tätigkeit nicht nachgehen, ausgenommen dies ist explizit im Mietvertrag festgelegt. Ist der Vermieter für die Gartenpflege zuständig oder kommt der Mieter seiner Verpflichtung nicht nach, kann der Hauseigentümer eine Firma beauftragen. Die Kosten hierfür kann der Vermieter in der Betriebskostenabrechnung, sprich in der Warmmiete dem Mieter in Rechnung stellen.

Umgestaltung des Gartens- was ist erlaubt?

Der Mieter hat bei der Umgestaltung des Gartens, vorausgesetzt er hat das Recht auf Gartennutzung, viel Spielraum. Von Gemüsebeet bis hin zu einer Schaukel oder einem Sandkasten für die Kinder ist einiges erlaubt. Grillfeiern im Sommer kann der Hausbesitzer dem Mieter ebenfalls nicht verbieten, vorausgesetzt die Partygesellschaft hält die Ruhezeiten ein. Möchte der Mieter Sträucher entfernen beziehungsweise neu pflanzen oder einen Baum fällen muss er dies mit dem Vermieter im Vorfeld absprechen.


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