Die Mietpreisbremse besagt, dass die der Vermieter keine Miete verlangen darf, die die ortsübliche Vergleichsmiete (Mietspiegel) um 10% übersteigt. Der angespannte Wohnungsmarkt in Deutschland, besonders in den Großstädten soll reguliert werden.
Die Mietpreisbremse soll erreichen, dass Wohnraum auf Dauer für alle Bevölkerungsschichten bezahlbar bleibt. Zusätzlich wird das Bestellerprinzip bei der Wohnungsvermittlung gestärkt. Das Gesetzesentwurf wurde von der Bundesregierung mit den Stimmen der GroKo im März 2015 verabschiedet. Der Gesetzestext ist in §556d-g festgeschrieben.
Fragen und Antworten:
Wo gilt die Mietpreisbremse?
Die Mietpreisbremse wurde seit 2015 nacheinander in den deutschen Bundesländern eingeführt. Das erste Bundesland war Berlin am 1. Juni 2015. In Sachsen-Anhalt und dem Saarland wird die Einführung noch geprüft. In Sachsen hat eine Überprüfung ergeben, dass der Wohnungsmarkt dort nicht angespannt ist und dementsprechend keine Mietpreisbremse benötigt wird. Besonders angespannt ist die Lage in Großstädten wie München, Frankfurt, Berlin oder Düsseldorf.
Wie lange gilt die Mietpreisbremse?
Die Bundesländer dürfen die Mietpreisbremse in betreffenden Gebieten bis zum 31.Dezember 2020 einsetzen. Dies entspricht einer Höchstdauer von fünf Jahren. Ist die Mietpreisbremse bereits drei Jahre in Kraft, soll Sie im betreffenden Gebiet auf Ihre Sinnhaftigkeit geprüft werden.
Kann zu viel gezahlte Miete zurückgefordert werden?
Ja, zu viel gezahlte Miete kann zurückgefordert werden. Dafür muss der Mieter den Verstoß gegen die Mietpreisbremse anmerken. Zu viel gezahlte Miete, die nach der Anmerkung durch den Mieter überwiesen wurde, kann zurückerhalten werden.
Sind weitere Mieterhöhungen möglich?
Weitere Mieterhöhungen sind aufgrund von Modernisierungen und Neubauten möglich. Die Begründung hierfür ist, dass dem Vermieter noch Anreize zur Investition in ein Mietobjekt gegeben werden sollen.
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