Haustiere sind beliebte Mitbewohner. In Deutschland sind Katzen die beliebtesten: Fast 13,7 Millionen von ihnen machen es sich in vielen Häusern und Wohnungen gemütlich. Dagegen stehen tatsächlich nur 9,2 Millionen Hunde. Haustier ist natürlich ein dehnbarer Begriff: Nicht nur Katzen und Hunde, auch so manche Hamster, Goldfische oder Schlangen halten in vielen Haushalten Einzug. Dabei sorgen sie nicht nur für Freude bei Ihren Haltern, sondern auch immer wieder für Ärger zwischen Mietern und Vermietern. Welche Tiere dürfen in einer Wohnung gehalten werden? Wann bedarf es einer Genehmigung durch den Vermieter? Grundsätzlich gibt es keine allgemeine Gesetzesgrundlage, sondern es muss sich oft an aktuellen Gerichtsurteilen orientiert werden.
Kleintiere sind in Mietwohnungen erlaubt
Per Definition gelten alle als Kleintiere, die in einem Käfig, Terrarium oder Aquarium legal gehalten werden können. Hamster und Kaninchen sind grundsätzlich ebenso erlaubt wie Zierfische und bestimmte Schlangen. Der Vermieter muss der Haltung in aller Regel nicht zustimmen oder überhaupt um Erlaubnis gefragt werden. Für exotische Tiere wie Schlangen wird allerdings eine Genehmigung sowie zusätzlich eine gesetzliche Haltungserlaubnis benötigt, da nicht jedes Tier als Haustier gehalten werden darf. Bei größeren Haustieren hingegen hat der Vermieter mitzureden.
Verbote für Hunde sind möglich
Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofes darf die Haltung von Katzen und Hunden nicht uneingeschränkt verboten werden. Im Einzelfall bedarf es zwar der Erlaubnis des Vermieters und dieser darf die Haltung bestimmter Tiere verbieten. Seine Entscheidung darf jedoch nicht subjektiv getroffen werden und auf persönlichen Erfahrungen oder Präferenzen basieren. Der Vermieter darf nur Faktoren wie Lage und Größe der Wohnung, die Art des Tieres, die anderen Hausbewohner, Nachbarn und bereits im Haus lebende andere Hunde als Gründe anführen und etwa einen großen Kampfhund in der Mietwohnung ablehnen. Ein generelles Haustierverbot in Mietverträgen ist also nicht unzulässig, es müssen bei jeder Entscheidung aber die Interessen abgewogen werden.
Kein Verbot ohne Begründung
Generell lässt sich sagen: Wann immer die Haustierhaltung im individuellen Mietvertrag nicht geregelt ist, kann der Vermieter Haustiere nicht verbieten. Er kann jedoch vorab verschiedene Einschränkungen im Mietvertrag festlegen. Je nach Formulierung kann er zum Beispiel verlangen, vor der Anschaffung eines Tieres informiert oder erst um Erlaubnis gefragt zu werden. Grundsätzlich verbieten kann er sie im Mietvertrag nicht. Ein Urteil des Bundesgerichtshofes von 2013 stärkte tierfreundlichen Mietern den Rücken und erklärte generelle Haltungsverbote für Katzen und Hunde für unzulässig und entsprechende Klauseln in Mietverträgen für unwirksam. Unter Berufung auf § 307 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Az.: VIII ZR 168/12) würden Mieter unangemessen benachteiligt. Der Senat des BGH stellte jedoch klar, dass das kein Freifahrtschein zur Rücksichtslosigkeit sei. Mieter sollten trotzdem die Interessen des Vermieters, der anderen Hausbewohner und Nachbarn berücksichtigen.
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