Tipps und Tricks zur Schenkungssteuer bei Immobilien

Für bestimmte Schenkungen erhebt das Finanzamt Steuern in nicht unerheblicher Höhe. So werden – abhängig vom jeweiligen Verwandtschaftsgrad zwischen Schenkendem und Beschenktem – zwischen 7% und 50% Schenkungssteuer fällig. Gerade bei höherwertigen Immobilien kann dies zu hohen steuerlichen Belastungen führen. Welche Möglichkeiten Sie haben, auf legalem Weg Steuern zu sparen, erfahren Sie hier.

 

Für Schenkungen, die über den Wert der Freibeträge hinaus gehen, müssen Sie die Art und Höhe der Schenkung sowie den Verwandtschaftsgrad beim Finanzamt des Schenkenden innerhalb von drei Monaten anzeigen. So gelten beispielsweise in Steuerklasse I für Ehe- und Lebenspartner Freibeträge in Höhe von 500.000€. Für Kinder sowie Kinder verstorbener Kinder sind es immerhin noch 400.000€, für Enkel 200.000€ und für Urenkel, Eltern und Großeltern 100.000€. Für Angehörige der Steuerklassen II und III wurden jeweils 20.000€ Freibetrag vom Gesetzgeber festgelegt. Dabei gilt für sämtliche Schenkungen jeweils ein Zeitraum von zehn Jahren.

Zu beachten ist hierbei, dass Schenkender und Beschenkter gesamtschuldnerisch steuerpflichtig sind. Das bedeutet: Sofern der Beschenkte seiner Steuerpflicht nicht nachkommt, kann auch der Schenkende vom Fiskus zur Zahlung aufgefordert werden.

Für Immobilien gelten dabei noch einige Sonderregelungen. So ist bei der Schenkung nicht nur der Verkehrswert der Immobilie entscheidend, sondern auch der Wert des enthaltenen Hausrats, weiterer Gegenstände und der Nutzungsart. Für Beschenkte der Steuerklasse I gelten dabei Freibeträge von 41.000€ für den Hausrat zuzüglich maximal 12.000€ für Kunstwerke, Sammlungen oder Schmuck. Sofern Sie der Steuerklassen II oder III zugehörig sind, gilt dagegen ein Freibetrag von insgesamt 12.000€ für Hausrat und sonstige Gegenstände.

Auch die Nutzungsart der Immobilie ist ausschlaggebend für die Höhe der festgelegten Besteuerung. Handelt es sich bei der verschenkten Immobilie um ein vermietetes Objekt, so müssen nur 90% des Verkehrswertes an den Freibetrag angerechnet werden. Somit haben Sie eine geringere steuerliche Belastung als bei nicht vermieteten Objekten mit gleichem Verkehrswert. Zudem sind Schenkungen von gemeinsam selbstgenutzten Immobilien zwischen Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern steuerfrei.

Des weiteren gibt es einige Anlässe, bei denen steuerfreie Gelegenheitsgeschenke vom Gesetzgeber akzeptiert werden. Da nicht klar definiert wird, was eine übliche Größenordnung für den Wert von Geschenken ist, haben Schenkender und Beschenkter hier einen relativ großen Spielraum. Wichtig ist dabei nur, dass der zu verschenkende Betrag oder Gegenstand in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtvermögen steht und in weiten Teilen der Bevölkerung als üblich angesehen werden dürfte.

Anlässe für akzeptierte Gelegenheitsgeschenke sind zum Beispiel Abitur, Geburtstage, Hochzeiten, Examen und Jubiläen. Achten Sie hierbei nur darauf, dass die Steuerbefreiung für Gelegenheitsgeschenke ebenfalls beim Finanzamt beantragt werden muss. Falls Ihnen das doch zu unsicher ist, freut sich der Beschenkte sicherlich auch über andere Geschenke. Einen neuen Laptop für das anstehende Studium, eine Küchenmaschine für den gemeinsamen Haushalt als Ehepaar und viele weitere Geschenkideen finden Sie online – und sparen mit einem SATURN-Gutschein bei Ihrer Bestellung.

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