Das Thema barrierefreies Wohnen beschäftigt längst nicht mehr ausschließlich körperlich behinderte und ältere Menschen. Auch spielt der Komfort dabei eine Rolle und wer gerade seine eigenen vier Wände baut und seinen Lebensabend in eben diesen verbringen möchte, dürfte sich schon mal mit diesem Thema befasst haben. Doch welche Kriterien müssen erfüllt sein, damit eine Wohnung bzw. ein Haus als barrierefrei gilt? Sind bei der Suche nach einer Wohnung Begriffe wie altengerecht, barrierearm oder -reduziert als Synonyme zu sehen? Die Antwort darauf sowie weitere, hilfreiche Tipps erhalten Sie hier.
Die Antwort auf die Frage nach der Definition von Barrierefreiheit liefert das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG). Dort heißt es nämlich in §4:
„Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.“
Welche konkreten baulichen Merkmale und Ausstattungen für Barrierefreiheit in Wohngebäuden notwendig sind, ist durch das BGG jedoch nicht näher definiert, wird dafür aber durch die DIN-Norm 18040 geregelt. In dieser wird zusätzlich nochmal zwischen dem öffentlich zugänglichen Bereich (DIN 18040-1) von Wohngebäuden und den Wohnungen selbst (DIN 18040-2) unterschieden, da für diese beiden Bereiche der Begriff „barrierefrei“ auch noch etwas unterschiedlich definiert wird:So gilt für den öffentlichen Bereich von Wohngebäuden, dass die Zugänglichkeit für Rollstuhlfahrer gewährleistet sein muss und somit ebenfalls „rollstuhlgerecht“ ist. Ebenso für Zufahrtswege, Garagen und Flure, wie für den Bereich bis einschließlich zur Eingangstür der Wohnung.
Im privaten Wohnbereich wird hingegen noch zwischen den Begrifflichkeiten „barrierefrei nutzbar“ und „uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar“ unterschieden. Somit erfüllt eine rollstuhlgerechte Wohnung alle Voraussetzungen einer barrierefreien Wohnung sowie zusätzliche Standards, welche es zu erfüllen gilt, wie zum Beispiel Türen mit mind. 90cm Breite statt 80cm und Bewegungsflächen von 1,50m x 1,50m statt 1,20m x 1,20m in Badezimmer und Küche. Des Weiteren gelten für eine barrierefreie Wohnung Vorgaben wie 50cm Abstand von Bedienelementen vor Raumecken und Begrenzungen, leicht zu öffnende Fenster und Türen (max. 25 Newton Kraftaufwand) sowie Glastüren mit Sicherheitsmarkierungen auf Augenhöhe, um nur einige zu nennen.
Alle anderen Begriffe wie „seniorengerecht“, „barrierearm“ oder „altengerecht“ lassen den Wohnungssuchenden zwar vermuten, dass es sich um eine barrierefreie Wohnung handeln könnte, sind per BGG allerdings nicht definiert und lassen somit viel Spielraum für anderweitige Interpretationen offen. Achten Sie bei Ihrer Wohnungssuche daher unbedingt auf die Begriffe „barrierefrei“ oder „rollstuhlgerecht“, sofern Sie auf die Eigenschaften dieser Begrifflichkeiten Wert legen.
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