Erbschaft von Immobilien in Deutschland – Eine kurze Übersicht

Wer in Deutschland erbt, ist zunächst einmal verpflichtet, dies beim hiesigen Finanzamt anzuzeigen, ansonsten steht schnell der Vorwurf der Steuerhinterziehung im Raum. Um das zu vermeiden, kommt zwar ein großer Batzen an Schriftverkehr auf Sie zu, aber lieber das, als in einigen Monaten die Strafanzeige im Briefkasten zu haben. 

 

Tatsächlich verhält es sich so, dass der aktuelle Verkehrswert der Immobilie geschätzt werden muss und dann vom Verwandtschaftsgrad ausgehend der Freibetrag abgezogen wird. Am Ende erhält man dann den Betrag, auf den man Erbschaftssteuer zahlen muss. Diese wird in drei Steuerklassen angegeben, die sich wiederum allein nach dem Verwandtschaftsgrad richten. Klingt kompliziert? Ist es im Prinzip aber nicht.  

erbschaft.jpg

 

Die Steuerklassen sehen wie folgt aus:  

 

Steuerklasse 1: Großeltern, Eltern, Ehepartner, Kinder, Stiefkinder, Enkel, Urenkel 

Steuerklasse 2: Geschiedene Ehepartner, Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern 

Steuerklasse 3: die sonstigen Erben 

 

Und die Freibeträge verhalten sich wie nachfolgend erklärt: 

 

Eingetragene Lebenspartner, Ehepartner: 500.000 € 

Kinder und Stiefkinder: 400.000 € 

Enkel:  200.000 € 

Eltern, Großeltern: 100.000 € 

Alle sonstigen Erben: 20.000 € 

 

Wissen Sie also, wie viel Sie nach Abzug der Freibeträge noch versteuern müssen, geht das Ganze noch einen Schritt weiter. Für Steuerklasse 1 sieht das wie folgt aus: 

 

Bis 75.000 – 7 % 

Bis 300.000 – 11 % 

Bis 600.000 – 15 % 

Bis 6.000.000 – 19 % 

Bis 13.000.000 – 23 % 

Bis 26.000.000 – 27 % 

Über 26.000.000 – 30 %  

 

Für Steuerklasse 2 sieht die Aufstellung so aus: 

 

Bis 75.000 – 15 % 

Bis 300.000 – 20 % 

Bis 600.000 – 25 % 

Bis 6.000.000 – 30 % 

Bis 13.000.000 – 35 % 

Bis 26.000.000 – 40 % 

Über 26.000.000 – 43 % 

 

Für Steuerklasse 3 wiederum so: 

 

Bis 75.000 – 30 % 

Bis 300.000 – 30 % 

Bis 600.000 – 30 % 

Bis 6.000.000 – 30 % 

Bis 13.000.000 – 50 % 

Bis 26.000.000 – 50 % 

Über 26.000.000 – 50 % 

 

Es gibt allerdings auch gewisse Teile des Erbes, die von der Erbschaftssteuer befreit sind. Nähere Informationen finden Sie in § 13 ErbStG. Grob zusammenfassend sind aber folgende Nachlassgegenstände von der Erbschaftssteuer befreit: 

 

  • 41.000 € Hausrat (also Einrichtung oder Kleidung) für Steuerklasse 1, ebenso 12.000 € persönliche Güter (Schmuck usw.) 
  • 12.000 € für Hausrat und persönliche Güter bei Steuerklasse 2 oder 3 
  • Personen, die den Erblasser unentgeltlich oder bei zu geringer Bezahlung gepflegt haben: 20.000 € 
  • Betriebsvermögen 
  • Erbe, das an politische Parteien gehen soll 
  • Grundbesitz für das Allgemeinwohl 
  • Mit diversen Bestimmungen – Kunstsammlungen und Kunstgegenstände 
  • Familienheim, insofern Ehepartner oder Kinder weiterhin 10 Jahre darin wohnen, bzw. es die Wohnfläche von 200 Quadratmetern nicht überschreitet 
  • Liegt das Erbe generell unter dem Freibetrag, fällt ebenfalls keine Erbschaftssteuer an 

 

Im Grunde genommen wissen Sie hiermit, worauf es beim Erbe ankommt. Details und genauere Bestimmungen erfahren Sie in den entsprechenden Paragraphen oder beim zuständigen Finanzamt. 

 

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