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Handwerker im Haus: Mängel richtig reklamieren

Aus dem Abfluss unter der Spüle tropft es seit Tagen. Sie können das Leck aber nicht selbst finden. Also rufen Sie einen Handwerker. Der kommt und werkelt einige Stunden daran herum. Irgendwann ist er fertig und muss auch direkt weiter zum nächsten Termin. Sie können die Rechnung nur bar bezahlen. Natürlich ohne Rückgeld. Auf den Kostenvoranschlag kommen für den Endpreis noch Anfahrt, Materialkosten und eine Spätzulage obendrauf. Eine Rechnung oder Quittung kann er Ihnen leider nicht ausstellen, also auf Wiedersehen. Und schon ist der Handwerker aus der Tür. Ihr erster Blick fällt danach auf die neue Pfütze unter der Spüle. Wie Sie sehen, tropft es aus dem Ablauf nach wie vor. Vielleicht haben Sie oder Ihre Bekannten diesen Albtraum schon genau so erlebt? Doch mit ein paar Tipps schützen Sie sich ganz einfach vor Handwerker-Enttäuschungen. Wie Sie schlechte Leistungen richtig reklamieren.

Arbeiten immer sofort abnehmen

Ärger mit Handwerkern kennt wahrscheinlich jeder, der schon einmal mit ihnen zu tun hatte. Obwohl sie Ihnen dabei helfen sollen, ein Problem zu beseitigen, statt neue zu bereiten. Mit ein paar Regeln vermeiden Sie Überraschungen und unerwartet hohe Rechnungen. Zunächst einmal sollten Sie jede Leistung, die Sie bei einem Handwerker in Auftrag geben, vorab genau mit ihm besprechen. Sobald er vor Ort ist, zeigen Sie ihm nochmal genau, was das Problem ist. Er sollte Ihnen erklären können, wie er vorgehen möchte, und wie lange er voraussichtlich brauchen wird. Vereinbaren Sie Termine so, dass Sie auch zu Hause sind, während der Handwerker dort arbeitet. Sobald er fertig ist, nehmen Sie den Auftrag ab und beurteilen das Ergebnis. Liegen zum Beispiel die Fliesen schief, funktioniert die Heizung immer noch nicht oder tropft das Rohr weiterhin, dann zeigen Sie die Mängel sofort an und dokumentieren diese am besten in einem Abnahmeprotokoll.

Eine vollständige Rechnung verlangen

Handwerker müssen Ihnen eine Rechnung ausstellen. Dort sind alle Angaben vollständig und die Leistungen möglichst transparent aufgeführt. Sie brauchen die Rechnung und einen Beleg für die Zahlung, um diese später nachweisen zu können. Das hilft Ihnen nicht nur bei einem eventuellen Streit. Sie können Handwerkerleistungen auch von der Steuer absetzen. Jedoch nur, wenn Sie eine entsprechende Rechnung vorlegen können. Die Quittung über eine Barzahlung reicht meist nicht aus.

Mängel richtig reklamieren

Wenn Sie Handwerker ordnungsgemäß beauftragen und bezahlen, haben Sie als Kunde einen Gewährleistungsanspruch. Erledigt ein Handwerker Ihren Auftrag unsauber, unvollständig, nicht zufriedenstellend, falsch oder gar nicht, haben Sie also ein Recht auf Ersatz. Damit Sie bei mangelhaften Handwerkerleistungen nicht auf unnötigen Kosten und vor allem einer schlechten Leistung sitzen bleiben, müssen Sie Mängel aber richtig reklamieren. Wenn Sie einen Mangel feststellen, zeigen Sie diesen an und sprechen am besten direkt vor Ort mit dem Handwerker darüber.

Sie können Mängel auch später noch anzeigen

Gerade wenn Sie Mängel erst später feststellen, sollten Sie sich schriftlich an die Firma wenden. Briefe sind hier der E-Mail vorzuziehen, da Sie Ihnen in eventuellen Rechtsstreitigkeiten helfen. Handeln Sie grundsätzlich überlegt. Versuchen Sie nicht sofort, einen anderen Handwerker den Mangel ausbessern zu lassen oder es womöglich selbst zu tun. Kürzen Sie auch nicht eigenmächtig die Rechnung. Zwar wird das manchmal geraten, führt meistens aber zu noch mehr Problemen – außerhalb Ihres Gewährleistungsanspruches. Ein Handwerker kann den von Ihnen gekürzten Betrag nämlich einklagen. Der Handwerker hat zunächst also zwei Versuche zur Nachbesserung, die Sie ihm auch geben sollten. Erst danach können Sie weitere Schritte einleiten, falls nötig. Die Verjährungsfristen sind unterschiedlich lang, beginnen aber immer mit Ihrer Abnahme der Leistung. Bei der Herstellung einer Sache oder bei Reparaturen beträgt sie laut Gesetz zwei Jahre. Bauwerke ausgenommen, denn da sind es fünf Jahre. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gilt immer bei arglistiger Täuschung oder wenn ein Handwerker Ihnen einen Mangel bewusst verschwiegen hat. Sie beginnt erst in dem Moment, in dem Sie den Mangel bemerken.

Handwerker haben zwei Nachbesserungsversuche

Wenn Sie bei Ihrer Abnahme der Handwerker-Leistung einen Mangel erkannt und angezeigt haben, verlangen Sie erst einmal eine Nachbesserung. Laut § 633 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist jeder Handwerker dazu verpflichtet, seine Arbeit ohne Mängel abzuliefern. So, wie Sie es jeweils auch erwarten können. Geben Sie dem Handwerker die Chance, innerhalb einer angemessenen Zeit den Mangel selbst zu beseitigen, etwa ein bis zwei Wochen.

Schwere und kleine Mängel unterscheiden

Bei schweren Mängeln sollten Sie die Abnahme zunächst verweigern. Verzichten Sie darauf und fordern stattdessen schriftlich eine Mängelbeseitigung. Setzen Sie auch hier eine angemessene Frist. Wenn Sie die Abnahme verweigern, müssen Sie gemäß § 641 BGB auch noch nicht bezahlen. Die Vergütung ist dann erst bei Abnahme des sogenannten Werkes fällig. Kleinere Mängel sollten Sie ins Abnahmeprotokoll aufnehmen. Für diese Mängel dürfen Sie sofort die Nachbesserung verlangen. Dort verhält es sich mit der Zahlung so: Gemäß § 641 Absatz 3 BGB dürfen Sie „die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern, mindestens die Höhe des Dreifachen der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.“ Verweigert der Handwerker die Nachbesserung, können Sie als Kunde weitere Rechte geltend machen. Dann dürfen Sie zum Beispiel einen anderen Handwerker beauftragen und die Kosten dem ersten belasten, sowie eine Minderung vornehmen. Sie können sogar Schadensersatz fordern, wenn Ihnen weitere Kosten entstanden sind. Denkbare Schäden sind zum Beispiel, dass Sie nach einem Rohrbruch oder im Winter bei defekten Heizungen mitsamt Ihrer Familie im Hotel schlafen mussten.

Kostenvoranschläge sind unverbindlich

Laut Verbraucherzentrale betreffen viele Beschwerden auch Rechnungen, die erheblich von den Kostenvoranschlägen abweichen. Die bekanntesten Abweichungen sind wohl die von Schlüsseldiensten, die horrende Summen für Anfahrt und Einsatz außerhalb der üblichen Geschäftszeiten verlangen. Sie müssen sich jedoch im Klaren darüber sein, dass Kostenvoranschläge freibleibende Angebote und damit nicht verbindlich sind. Ein Handwerker kann mit der finalen Rechnung auch über den Kostenvoranschlag hinaus gehen. Schließlich kann man manchen Mehraufwand nicht voraussehen. Preiserhöhungen von bis zu zwanzig Prozent haben Gerichte schon für vertretbar erklärt.

Zuschläge sind nicht immer rechtens

Erhalten Sie jedoch ein verbindliches Angebot, dann muss der Handwerker sich daran halten. Bei Notfällen, etwa wenn Sie sich ausgesperrt haben und einen Schlüsseldienst rufen, können Notfall-, Nacht- oder Wochenendzuschläge von 50 bis 70 Prozent anfallen. Höhere Sätze dürfen Sie wiederum reklamieren! Auch wenn Sie den Handwerker mittags bestellt haben, dieser aber erst abends außerhalb der Geschäftszeiten kommt, darf er keine Zuschläge berechnen, die Sie nicht verursacht haben. Muss ein Handwerker während des Einsatzes bei Ihnen zurück in die Firma oder sich anderweitig von Ihrem Zuhause entfernen, zahlen Sie weder seine Zeit noch Fahrt. Geht er in den Fachhandel, um Ersatzteile für Sie zu besorgen, darf er Ihnen das allerdings berechnen. Seriöse Handwerker klären Sie darüber auf.

Für welche Arbeit Sie einen Handwerker auch bestellen, seine Leistung muss immer mangelfrei sein. Andernfalls können Sie diese reklamieren und Nachbesserung fordern. Das betrifft Reparaturen ebenso wie zum Beispiel das Abschleifen von Möbeln oder Einbauen von Schränken. Maßgefertigte Möbelstücke haben schließlich ihren Reiz. Doch auch online finden Sie viele schöne Möbel für Ihr Zuhause. Kennen Sie Ihre Rechte beim Beauftragen von Handwerkern und fordern Sie diese ein. Damit Sie auch weiterhin schön wohnen können.

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