Immobilien reservieren – Die Reservierungsvereinbarung

Die Suche nach der geeigneten Immobilie ist schon nervenaufreibend genug, das allerletzte was Sie da brauchen ist es, endlich die geeignete gefunden zu haben – und sie dann von einem anderen Interessenten vor der Nase weggeschnappt bekommen. Sind wir ehrlich: Das wäre nicht nur äußerst ärgerlich, sondern auch absolut vermeidbar. Sobald Sie mehr als nur ernsthaftes Interesse an einer Immobilie hegen, gibt es Mittel und Wege, diese für sich zu reservieren. Zumindest für einen bestimmten Zeitraum, bis alle Hintergründe abgeklärt sind. Damit Sie bei Ihrem ersten oder nächsten Immobilienkauf nicht am Ende im Regen stehen, stellen wir Ihnen die Reservierungsvereinbarung vor und erläutern, was diese ist … und was nicht. So schön es auch wäre, eine sichere Angelegenheit ist am Ende nur ein Vorvertrag – und der kann Sie teuer zu stehen kommen, wenn Sie die Immobilie am Ende doch nicht kaufen können. 

 

Eine Reservierungsvereinbarung ist ein privatschriftliches Schreiben, das festlegt, dass der Makler während eines bestimmten Zeitraums keine Anstrengungen mehr unternimmt, die Immobilie zu verkaufen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der potenzielle Käufer die Finanzierung noch mit seiner Bank abklären muss oder aus anderen Gründen noch keinen Notar aufsuchen kann. In den allermeisten Fällen erhebt der Makler für diese Vereinbarung einen geringen Prozentsatz der später fällig werdenden Provision. Das nennt sich dann Reservierungsgebühr. Natürlich wird dieser Betrag nach Abschluss eines Kaufvertrags auf die Maklergebühr angerechnet. In etlichen Fällen kam es nach einer Absage seitens des Käufers jedoch zu Streitereien, sodass viele Gerichte mittlerweile von dieser Gebühr abraten. Wie Sie diese Vereinbarung letztendlich treffen, ist Ihre Sache – lassen Sie sich dabei nur nicht über den Tisch ziehen. Mehr als 10 % der später anfallenden Maklergebühr sollten es niemals sein.  

 

Durch die Reservierungsvereinbarung sichert der potenzielle Käufer sein Interesse zu – der Verkäufer hat somit erst einmal etwas in der Hand, das die Unterbrechung der Tätigkeiten des Maklers rechtfertigt. Dementsprechend sollte eine Vereinbarung immer schriftlich abgeschlossen und von allen unterschrieben werden. Also von Ihnen, dem Makler und dem Verkäufer. Genauere Auskünfte, auch zu möglichen negativen Konsequenzen aus dem Vertrag, klären Sie vor dem Unterschreiben am besten mit Ihrem Anwalt, da es keinen Vordruck für eine Reservierungsvereinbarung gibt und jeder Vertrag anders aussieht. 

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Wie bereits erwähnt ist der Vorvertrag auch noch eine Möglichkeit – aber nur, wenn Sie absolut sicher sind, die Immobilie zu wollen und auch kaufen zu können. Der Vorvertrag ist im Prinzip nämlich ein Versprechen, dass später noch ein Hauptvertrag zu Stande kommt. Es handelt sich also um eine rechtliche Verpflichtung – Sie versichern dem Verkäufer so nämlich, dass Sie seine Immobilie ganz sicher erwerben werden. Dementsprechend können Sie aber auch sicher sein, dass die Immobilie ganz sicher Ihnen gehören wird und nicht anderweitig an einen höherbietenden Interessenten vergeben wird. So ein Vertrag ist aber nur sinnvoll, wenn Sie sich absolut sicher sind, nur eben noch nicht in der Lage, einen Kaufvertrag abzuschließen, aus welchen Gründen auch immer. 

 

Am Ende müssen Sie das wählen, was am besten zu Ihnen passt und am wenigsten Risiko bedeutet – nur so werden Sie sich sicher und gut fühlen. 

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