Der Wohnungsmarkt in deutschen Städten mit Universitäten und Fachhochschulen ist gelinde gesagt eher spärlich ausgestattet. Zwar gibt es Studentenwohnheime, welche im Regelfall allerdings komplett ausgelastet sind, sodass sich Studenten häufig nach Alternativen umsehen müssen.
Dass die meisten Studenten noch kein festes Einkommen haben und somit auf die Hilfe ihrer Eltern oder staatlicher Förderprogramme angewiesen sind, macht die Wohnungssuche für sie nicht einfacher. Schließlich möchten Vermieter sicherstellen, dass die Nutzung ihrer Mietwohnung auch bezahlt wird und so keine Mietausfälle entstehen. Daher werden bereits berufstätige Menschen mit festem Einkommen und unbefristetem Arbeitsvertrag häufig bevorzugt.
Im Regelfall stellt eine Mietkaution in Höhe der 3-fachen Monatskaltmiete unter anderem den Ausfall der Miete sicher. Häufig können sich aber Studenten diese Art von Absicherung für den Vermieter nicht leisten. Dafür gibt es mit der Bürgschaft eine Möglichkeit, wie man auch als Student das Sicherheitsbedürfnis des Vermieters befriedigen kann. Hierbei gilt, dass der Vermieter nach § 551 BGB nur dann eine Bürgschaft verlangen darf, sofern keine Mietkaution in Höher der 3-fachen Monatskaltmiete hinterlegt wurde. Die Bürgschaft ist dem Vermieter in diesem Fall also optional und nicht zusätzlich als Sicherheit dienlich.
Bürgschaft statt Kaution
Eine Bürgschaft ist per Definition ein Vertrag, durch den sich der Bürge verpflichtet, für die Verbindlichkeiten eines Dritten gegenüber dessen Gläubiger einzustehen. Frei übersetzt bedeutet das in diesem Fall: Zahlt der Student seine Miete nicht, so verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Vermieter dazu, den Mietrückstand auszugleichen.
Im Regelfall werden die Eltern des Studenten als Bürgen herangezogen, sofern sie zahlungsfähig und -willig sind. Dies ist allerdings nicht bindend. Prinzipiell darf auch jeder andere voll Geschäftsfähige als Bürge auftreten. Und zwar unabhängig davon, ob er mit dem Zahlungspflichtigen verwandt ist oder nicht. Um zu überprüfen, ob die Zahlungsfähigkeit des Bürgen auch tatsächlich gegeben ist, darf der Vermieter bei Bedarf hierfür auch einen Einkommensnachweis verlangen.
Arten der Bürgschaft
Im Wesentlichen werden mit der Ausfallbürgschaft und der selbstschuldnerischen Bürgschaft zwei Varianten unterschieden. Die für Vermieter beliebtere Variante ist die selbstschuldnerische Bürgschaft. Bei dieser Variante darf sich dieser nämlich bei Nichtzahlung der Miete direkt an den Bürgen wenden und diesen zur Zahlung auffordern. Und zwar unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage. Das bedeutet, dass der Bürge direkt zahlen muss, ohne dass der Vermieter sich vorher mit dem Studenten auseinandersetzen und eine Zwangsvollstreckung versuchen muss. Dies wäre nämlich bei der Ausfallbürgschaft der Fall.
Unterschiedliche Bürgen
Lässt sich kein Bürge finden, so gibt es mit dem Mietkautionskonto noch eine weitere Alternative einen eventuellen Mietausfall abzusichern. Hierbei treten Kreditinstitute und Versicherungen gegen einen kleinen Beitrag als Bürge auf und übernehmen im Fall eines Mietausfalls die Zahlungen des Schuldners.
Da für Miete und Umzugskosten meist schon ordentlich in die Tasche gegriffen werden muss, lohnt es sich, bei der Wahl der Einrichtung auf den Preis zu schauen – mit einem Westwing-Gutschein erhalten Sie auch hochwertige und angesagte Möbel und Dekoration zu attraktiven Preisen.
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