Schon wieder eine Mieterhöhung – Was Ihr Vermieter darf

Kennen Sie das? Sie haben den Mietvertrag unterschrieben, sich fürs Erste wohnlich eingerichtet und freuen sich, eine neue Wohnung für einen adäquaten Preis gefunden zu haben. Doch kaum haben Sie sich eingelebt, flattert eine unerwartete Mieterhöhung ins Haus. Ihr Vermieter möchte das neue Mietverhältnis als Chance nutzen, den vorher vermeintlich zu niedrigen Preis jetzt an den aktuellen Mietspiegel anzupassen und verlangt ab sofort 20 Prozent mehr Miete. Darf er das? Worauf Sie bei Mieterhöhungen achten sollten.

Ihre wichtigsten Rechte bei Mietpreisen im Überblick

Eine Mieterhöhung darf nur zu bestimmten Zeitpunkten erfolgen, bedarf der Schriftform, einer Begründung, der Verhältnismäßigkeit – und Ihrer Zustimmung. Droht eine Anhebung, haben Sie als Mieter folgende Rechte. Achtung: Diese Übersicht gilt für reguläre Anpassungen an den ortsüblichen Mietspiegel, nicht für Mieterhöhungen nach Modernisierungsmaßnahmen.

Drum prüfe, wer sich langfristig bindet: Bei jeder Mieterhöhung steht es Ihnen frei, diese vorab zu prüfen und gegebenenfalls vollständig oder teilweise Widerspruch einzulegen. Der Mieterverein oder Online-Beratungsseiten können Ihnen dabei helfen, durch Ihren Widerspruch klarzumachen, dass Sie der Erhöhung nicht zustimmen, wenn diese nicht rechtmäßig ist. Dafür haben Sie dank der Überlegensfrist mindestens zwei Monate Zeit. Klagt Ihr Vermieter auf Zustimmung, sollten Sie sich eine Rechtsberatung suchen.

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Wieso, weshalb, warum: Eine Mieterhöhung bedarf laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) der Schriftform. Eine E-Mail ist dabei genauso zulässig wie ein Brief. Außerdem muss jede Mieterhöhung von Ihrem Vermieter begründet werden. Meist hängt er dafür den Mietspiegel an. Dieser muss für Ihre Stadt oder Gemeinde gelten und darf sich ausdrücklich nicht auf Nachbargemeinden beziehen. Ist für Ihre Gemeinde kein Mietspiegel vorhanden, kann der Vermieter sich auf drei Vergleichswohnungen beziehen.  

Welpenschutz für neue Mieter: In den ersten 15 Monaten nach Ihrem Einzug sind Sie sicher vor Mieterhöhungen. Wohnen Sie schon länger in Ihrer Wohnung und ist bereits eine Mieterhöhung erfolgt, darf auch nach der letzten Erhöhung für 15 Monate keine weitere Anhebung erfolgen. Grund hierfür ist, dass der Vermieter erst nach 12 Monaten eine Erhöhung ankündigen darf und Ihnen dann eine Überlegensfrist bis zum Ablauf des übernächsten Monats einräumen muss.

Verhältnismäßig viel: Die Miete darf bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete angehoben werden, aber nur bis zu einem verhältnismäßigen Preis. Eine Orientierung bietet der aktuelle Mietspiegel. Laut BGB basieren ortsübliche Mieten auf dem Durchschnittspreis der letzten sechs Jahre für vergleichbare Objekte. Grundlage ist immer die tatsächliche Wohnfläche, auch wenn diese im Mietvertrag zu groß, zu klein oder gar nicht angegeben ist.

Genug ist genug: Die sogenannte Kappungsgrenze beschränkt den Mietaufschlag innerhalb von drei Jahren auf maximal 15 Prozent. Diese Grenze greift übrigens auch bei Staffelmietverträgen.

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