Nachbarn auf (Um)wegen: Die Grunddienstbarkeit

Nicht selten kommt es vor, dass sich die Nachbarn oder Sie selbst über ein fremdes Grundstück bewegen müssen, um zu Ihrem eigenen zu gelangen. Das bedeutet im Detail, dass das Grundstück des Nachbars nicht direkt zu erreichen ist. Vielleicht führt nur ein Weg dorthin und der befindet sich auf Ihrem Grundstück. In diesem Fall können Sie es dem Nachbarn beispielsweise erlauben, diesen Weg zu nutzen. Sie erteilen ihm ein Wegerecht – und können dieses sogar im Grundbuch eintragen lassen, falls es später einmal zum Streit kommen sollte. Wie genau das funktioniert und was überhaupt möglich ist, kann Ihnen an dieser Stelle nur der entsprechende Notar bzw. die zuständige Stelle verbindlich aussagen.

 

Man spricht bei einer solchen Eintragung dann von einer Grunddienstbarkeit. Per Definition im Gabler Wirtschaftsaktion bedeutet das folgendes:

 

„Grunddienstbarkeit ist das dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehende dingliche Recht zur beschränkten unmittelbaren Nutzung eines anderen Grundstücks (§§ 1018 ff. BGB). Vom Eigentümer des belasteten oder dienenden Grundstücks wird dabei entweder Duldung (z.B. Begehen, Befahren, Einwirkungen durch Rauch, Gase, Geräusche) oder Unterlassung verlangt (z.B. Baubeschränkungen).“

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Bevor also ein Grundstück gekauft wird, lohnt sich ein Blick ins Grundbuch, in dem alle Grunddienstbarkeiten, falls vorhanden und nicht mündlich bestehend, vermerkt sein sollten. Die können ganz verschieden sein:

 

  • Immissionen müssen geduldet werden, beispielsweise wenn man neben einem landwirtschaftlichen Betrieb wohnt. Dessen Lärm und Schmutz dürfen nicht Teil einer Klage werden.
  • Der Bau des Nachbars darf ein Stück weit in das andere Grundstück hereinragen.
  • Die Leitungen des Nachbars, beispielsweise Wasser und Strom, dürfen unter dem anderen Grundstück verlegt werden.
  • Bei der Bebauungsbeschränkung ist es untersagt, in gewisser Höhe zu bauen – beispielsweise wenn es darum geht, den freien Blick des Nachbars nicht zu verbauen.
  • Am bekanntesten ist wohl, wie oben bereits genannt, das Wegerecht: Der Nachbar darf das Grundstück begehen bzw. befahren, um an sein eigenes Grundstück zu kommen.

 

Dabei heißt das auf keinen Fall, dass der Nachbar auf dem herrschenden Grundstück absolute Gewalt und Freiheiten beim dienenden Grundstück hat. Eine Einhaltung der gängigen Regelungen ist dennoch von Nöten – und vor allem eine Rücksichtnahme auf den Eigentümer und andere Anwohner. Auch kann es beim Wegerecht sein, dass bspw. die Instandhaltung des genutzten Weges mit unterhalten werden muss. Im Zweifelsfall ist es angebracht, einen Anwalt aufzusuchen, der sich genauestens auskennt und entsprechend beraten kann, damit Sie bei Grunddienstbarkeiten nicht irgendwann das Nachsehen haben.

 

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