Immer häufiger kommt es zu Nachbarschaftsstreits aufgrund der Lautstärke von Kindern in der elterlichen Wohnung oder gar im Freien. Das ist nicht nur ärgerlich, sondern belastet die gesamte Hausgemeinschaft enorm. Oftmals wird ein klärendes Gespräch abgelehnt, Beschwerden beim Vermieter eingereicht oder sogar das Kind selbst angesprochen, es möge doch zukünftig ein bisschen leiser spielen. Doch wie sieht das die Rechtslage? Ist es möglich, gegen „Kinderlärm“ vorzugehen oder ist das Recht auf der Seite der Familie?
Zunächst einmal gilt es aufzuklären, dass „Kinderlärm“ laut einem Gerichtsbeschluss nicht existiert. Denn Lärm hat es in der Natur, andere Menschen zu stören. Laute Kinder jedoch gehen lediglich ihrem Bedürfnis nach Sozialverhalten nach – spielen und lernen. Auch wenn die Lautstärke mitunter deutlich ansteigen kann, gibt es fast keine rechtliche Grundlage, auf der man den Kindern dies verbieten könnte. Kindgerechtes Verhalten ist hier das Stichwort. Jeder war einmal Kind und sollte daher auch wissen, wie es ist, die Welt um sich herum über ein Spiel zu vergessen.
Selbstverständlich gibt es Grenzen, keine Frage. Wenn das Kind jeden Abend um 23 Uhr laut durchs Wohnzimmer stampft oder vom Stuhl springt, so zählt das kaum in das kindgerechte Verhalten hinein. Auch wenn der Spielplatz beispielsweise außerhalb der Öffnungszeiten besucht und laut bespielt wird, kann es sein, dass ein Gericht ganz anders urteilt, als gedacht. Bisher waren die meisten Urteile zugunsten der Familien und ihrer Kinder. Häufig treten solche Probleme in Gegenden auf, wo generell wenige Familien wohnen und die Miete außerordentlich hoch ist.
Tendenziell gilt es jedoch festzuhalten, dass immer erst ein Gespräch gesucht werden sollte, bevor vielleicht der Anwalt eingeschaltet wird, oder noch schlimmer, die Polizei. Auch kann es als betroffene Familie ratsam sein, sich Hilfe bei der Gemeinde zu holen. Oftmals gibt es dort besondere Beauftragte für genau solche Fälle. Diese stehen gerne mit Rat und Tat zur Seite.
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