Laut der Online-Plattform Statista beschäftigen sich rund 5% aller Gerichtsverfahren in Deutschland mit Nachbarschaftsstreitigkeiten. Oft geht es dabei um den Umgang mit den Grundstücksgrenzen sowie der Bepflanzung. Dabei liefern die Nachbarrechtsgesetze bereits vorab die meisten Antworten auf diese Thematik. Wie hoch darf der Zaun sein? Müssen Abstände eingehalten werden? Wer ist für die Beschneidung der Hecken zuständig? Diese und weitere Fragen werden im Folgenden beantwortet.
Gartenzaun
Die erlaubte Höhe des Gartenzauns lässt sich aus dem Bebauungsplan und der Einfriedungssatzung ablesen. Ist beides nicht vorhanden, so gilt hier die Ortsüblichkeit. Diese kann sich dementsprechend von Gemeinde zu Gemeinde unterscheiden. Fragen hierzu kann Ihnen das zuständige Bauamt beantworten. Ebenfalls im Bebauungsplan ersichtlich: welche Materialien Sie für den Zaun benutzen dürfen. Einige Gemeinden legen dies auch in einer Einfriedungssatzung fest.
Große Hecken & Bäume
Jedes Bundesland bestimmt in den Nachbarrechtsgesetzen, wie groß die Pflanzabstände großer Hecken oder Bäume sein dürfen. Dabei gilt die Grundregel, dass der Abstand zur Grundstücksgrenze größer sein muss, je größer die Hecke oder der Baum erwartungsgemäß sein wird. Zumeist sind das für stark wachsende Bäume 4 m bis 5 m Entfernung von der Grundstücksgrenze, wobei der Abstand von der Grenze bis zur Mitte des Baumes maßgeblich ist. Pflanzt Ihr Nachbar einen Baum, ohne die geregelte Entfernung einzuhalten, so können Sie innerhalb von fünf Jahren nach Pflanzung die Versetzung des Baumes beantragen. Ist diese Frist erstmal verstrichen, darf der Nachbar den Baum an Ort und Stelle behalten. Allerdings muss dieser sich um den Rückschnitt der überhängenden Äste kümmern. Sollten Sie erst nach Verstreichen der Fünfjahresfrist auf dem benachbarten Grundstück einziehen, können Sie also nicht mehr die Beseitigung des Baumes verlangen.
Äste auf Ihrem Grundstück
Auch über die Grundstücksgrenze hinaus wuchernde Hecken müssen vom Besitzer zurechtgestutzt werden. Ihr Nachbar hat dabei das Recht, Ihr Grundstück nach vorheriger Anmeldung zu betreten, um die dort anfallenden Arbeiten an der Hecke auszuführen. Handelt dieser nicht von alleine, sollten Sie zunächst das Gespräch mit Ihrem Nachbarn suchen und ihm eine angemessene Frist setzen. Nach Ablauf der von Ihnen gesetzten Frist haben Sie das sogenannte Selbsthilferecht. Das bedeutet, Sie dürfen sich selbst um den Rückschnitt der Hecke kümmern. Sollten sich bereits Triebe der Hecke auf Ihrem Grundstück ausgebreitet haben, so dürfen Sie diese ohne Erlaubnis Ihres Nachbarn abschneiden. Haben Sie keine Heckenschere oder Ähnliches, können Sie jetzt mit toom-Gutscheinen im Onlineshop sparen.
Hat Ihr Nachbar Obstbäume gepflanzt, dürfen Sie die heruntergefallenen Früchte, die auf Ihrem Grundstück gelandet sind, einsammeln und selbst verwerten. Hängen die Früchte noch am Baum, gehören sie weiterhin Ihrem Nachbarn.
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