Wasserschaden – Was können Sie tun?

Ein Wasserschaden kann jeden treffen. Doch leider kommt dieser nicht allein: Neben einem Sachschaden erwarten Sie auch Diskussionen mit Vermietern oder Versicherungen, ganz zu schweigen von der emotionalen Belastung. Welchen Anspruch auf Mietminderung Sie haben und was im Falle eines Wasserschadens zu tun ist, verraten wir Ihnen hier.

 

Ob Rohrbruch, tropfende Zimmerdecken oder Überschwemmung – ein Wasserschaden kann Sie in verschiedenem Ausmaß treffen. Als Mieter haben Sie in vielen Fällen dann Anspruch auf Mietminderung. Diese ist dabei jedoch immer abhängig vom Ausmaß des Schadens und vor allem davon, wer ihn verursacht hat.

 

Um wie viel kann ich die Miete mindern?

Eine Mietminderung von 100 Prozent steht Ihnen nur dann zu, wenn Ihre Wohnung aufgrund des Wasserschadens nicht mehr bewohnbar ist oder Sie Trocknungsgeräte laufen lassen müssen. In anderen Fällen, z.B. bei Wasserflecken oder durchfeuchteten Wänden, richtet sich die Höhe der Mietminderung nach dem Ausmaß des Schadens, so kann diese sich in solchen Fällen zwischen 20 und 50 Prozent belaufen. Laut Gesetz besteht ein Mangel dann, wenn die vertragsgemäße Nutzung der Wohnung eingeschränkt ist. Weichen also der Ist-Zustand (Wasserschaden) und der vertraglich vereinbarte Soll-Zustand (laut Mietvertrag) voneinander ab, können Sie die Miete mindern. Um Streitigkeiten mit dem Vermieter und eine eventuelle Kündigung zu vermeiden, sollten Sie die Miete jedoch nicht einfach so kürzen, sondern sich unbedingt mit ihm vorab in Verbindung setzen.

 

Wie sieht die Gesetzeslage aus?

Im Falle eines Wasserschadens greift das Mietrechtgesetz. Bei Wasserschäden ist zunächst festzustellen, ob der Schaden durch das Wasser selbst entstanden ist oder nach einem vorangegangenen Wasserschaden. Ersteres ist beispielsweise bei einem Rohrbruch der Fall. Als Folgeschäden gelten in der Regel Schimmelbildung oder gelöste Tapeten.

 

Problematisch hierbei ist häufig, dass Sie eindeutig nachweisen müssen, dass der Schaden unverschuldet ist, Sie also nicht dafür verantwortlich sind. Wurde der Schaden durch einen Mangel verursacht, der Ihnen bereits bei Vertragsabschluss bekannt war oder sogar durch Sie selbst, besteht keinerlei Anspruch auf eine Mietminderung.

Wasserschaden

 

Übrigens: Auch, wenn Ihr Nachbarn den Schaden verursacht hat, sind Sie zu einer Mietminderung berechtigt. Der Vermieter hat in jedem Fall eine mangelfreie Nutzung der Mietsache zu gewährleisten.

 

Wer übernimmt die Kosten für ein Hotel?

Auch hier kommt es darauf an, wer für den Schaden verantwortlich ist. Ist der Vermieter Verursacher, trägt er die Kosten für den Hotelaufenthalt. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Wohnung durch den entstandenen Schaden nicht mehr bewohnbar ist oder der Einsatz von Trocknungsgeräten ein Bewohnen nicht möglich macht. Bei der Wahl des Hotels gilt dann das Wirtschaftlichkeitsgebot.

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Was tun im Falle eines Wasserschadens?

Ein Wasserschaden kommt meist ohne Vorwarnung. Damit stellt er Sie vor die Herausforderung, schnell und möglichst so zu reagieren, dass weiterer Schaden vermieden werden kann. Auch wenn Sie nur Mieter sind, sind Sie dazu angehalten, mitzuhelfen – und in den meisten Fällen möchten Sie schließlich auch Ihr Hab und Gut in Sicherheit wissen.

 

Schalten Sie zunächst das Hauptwasser ab und entfernen Sie alle elektronischen Geräte vom Strom, um weitere Schäden zu vermeiden. Versuchen Sie nach Möglichkeit, das Wasser aus Ihrer Wohnung zu entfernen. Direkt an der Wand stehende und nasse oder feuchte Möbel sollten Sie von den Wänden entfernen, um Schimmelbildung zu vermeiden und Trocknung zu unterstützen.

 

Dokumentieren Sie außerdem den Schaden mit Hilfe von Fotos und holen Sie im Idealfall Zeugen dazu, die die Situation bestätigen können. Informieren Sie Ihre Nachbarn über den Wasserschaden, damit diese entsprechenden Vorkehrungen treffen können und sprechen Sie auch mit Ihrem Vermieter, um eine Mietminderung klären. Zur Sicherheit empfiehlt es sich, den Schaden auch schriftlich dem Vermieter zu melden. Kontaktieren Sie weiterhin Ihre Hausratversicherung. 

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