Räum- und Streupflicht: Das gilt zu beachten

Die Tage werden wieder länger und die Nächte kälter. Dementsprechend wird der erste Frost nicht mehr lange auf sich warten lassen. Für Mieter und Hausbesitzer bedeutet dies, dass die Räum-und Streupflicht schon bald wieder auf sie zukommt. Weil jedes Jahr aufs Neue die gleichen Fragen auftauchen, gibt es in diesem Jahr einen Artikel, der sich rund um das Thema dreht. Wikipedia sagt zur Räum- und Streupflicht, dass es sich dabei um eine Verkehrssicherungspflicht handelt, bei der bei Schnee und Glätte die Vermeidung von Unfällen auf Straßen und Wegen im Vordergrund steht.

Dabei ist vor allem zwischen öffentlichen Straßen und Grundstücken zu unterscheiden. Eine weitere Ausnahme sind aber auch öffentliche Gehwege. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die öffentlichen Straßen von der Stadt geräumt werden, aber die Räum- und Streupflicht für Grundstücke bei den Grundstückseigentümern liegt. Handelt es sich bei dem Haus um ein Mietshaus wird die Pflicht üblicherweise auf die Mieter übertragen. Hierzu zählt in den meisten Fällen auch ein an das Grundstück angrenzender, öffentlicher Gehweg.

Räum-und Streupflicht.jpg

In der Regel wird hausintern geregelt, wem die Pflicht zufällt und wann diese zu vollbringen ist. Allerdings gibt es auch Städte, in der die Pflichten in der Straßenreinigungssatzung festgehalten sind. In Kiel heißt es z.B.:

„Die Gehwege sind von Schnee zu befreien. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee ist bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu räumen, auch wenn es um 9.00 Uhr noch schneit. In der Zeit von 9.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee ist innerhalb einer Stunde nach jedem beendeten Schneefall zu räumen. In dieser Zeit sind Unebenheiten, die durch festgetretenen Schnee entstanden sind, so oft wie erforderlich unverzüglich zu beseitigen. ... Die Gehwege sind für den Fußgängerverkehr in einer Breite von Schnee und Eis freizuhalten und bei Glätte zu streuen, die den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entspricht, soweit möglich mindestens in einer Breite von 1,50 m.“


Jedoch ist zu beachten, dass die Satzungen von Städten und Gemeinden sich maßgeblich unterscheiden können. Ein Blick in die individuellen Regelungen sollte also immer erfolgen. Hier kann beispielsweise auch festgehalten sein, welche Streumittel verwendet werden dürfen und welche nicht. Den Pflichten ist im Übrigen unbedingt nachzukommen, da ansonsten Gefahr für die Nutzer der Gehwege und die anderen Mieter besteht. Im schlimmsten Fall kommt es zu Bußgeldern, Verletzungen oder Strafen durch Vermieter oder Ordnungsamt.

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